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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.012.2018

§ 1 Geltungsbereich

1)    Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Geschäftsbeziehungen der Getränke Kohler GmbH ( nachstehend „Kohler“ genannt ) mit gewerblichen Kunden. Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
2)    Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen widersprechen, gelten ausschließlich diese Bedingungen. Der Kunde erkennt diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen durch Auftragserteilung, spätestens jedoch durch Annahme der gelieferten Ware bzw. erbrachten Dienstleistungen an und verzichtet auf die Geltung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen, soweit sich die darin enthaltenen Regelungen widersprechen.

 
§ 2 Angebote und Preise

1)    Die Angebote von Kohler sind stets freibleibend und unverbindlich. Das Vertragsangebot liegt erst in der schriftlichen Auftragserteilung durch den Kunden, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
2)    Bestellungen der Kunden bedürfen keiner schriftlichen Annahmeerklärung durch Kohler. Spätestens mit Lieferung der Ware gilt die Bestellung als angenommen. Der Lieferschein gilt gleichzeitig als Bestätigung des Auftrages und gibt dessen Inhalt richtig wieder, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Zugang des Lieferscheins schriftlich widerspricht.
3)    Es gelten die am Tag der Belieferung jeweils gültigen Listenpreise in Euro. Darüber hinaus gehende Preisvereinbarungen und Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Firma Kohler.
Es handelt sich um Nettopreise plus Pfand und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preisänderung im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen werden mit Bekanntgabe an die Kunden wirksam. Die Vorschrift des § 315 BGB findet entsprechende Anwendung. Sämtliche darüber hinaus gehende Preisvereinbarungen und Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Firma Kohler.

 
§ 3 Lieferung

1)    Angaben über Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, soweit nichts anderes verbindlich schriftlich zugesagt wurde.
2)    Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbstständige Leistung.
3)    Bei allen Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten
4)    Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und von Kohler nicht zu vertretender Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen, berechtigen Kohler, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben
5)    Mängelrügen müssen innerhalb von 14 Tagen seit der Lieferung geltend gemacht werden. Mit Ablauf dieser Frist erlöschen sämtliche Ansprüche des Abnehmers. Bei berechtigten Mängelrügen kann Abnehmer Ersatz der Ware verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen

 
§ 4 Eigentumsvorbehalt

1)    Die gelieferten Waren bleiben Eigentum von Kohler, bis der Kunde seine gesamten  Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Kohler getilgt, insbesondere einen sich zu seinen Lasten ergebenden Saldo im Kontokorrentverhältnis ausgeglichen hat. Bei Zahlung mit Scheck oder per Lastschrift muss der jeweilige Betrag einem der Konten von Kohler vor Ablauf der Zahlungsfrist gutgeschrieben worden sein.
2)    Im Zahlungsverzugsfalle ist Kohler berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt. Verkaufte Ware wieder in Besitz zu nehmen.
3)    Abnehmer ist berechtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware an Dritte zu veräußern. Er tritt hiermit schon jetzt alle aus einer Weiterveräußerung dieser Ware ihm zustehende Forderung gegen seine Abnehmer zur Sicherung an Kohler ab.
4)    Von allen Vollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Eingriffen in die unter   Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren hat der Kunde Kohler unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

 
§ 5 Leergut

1)    Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (Mehrwegflaschen, Kästen, Fässer, Getränkecontainer und Paletten) wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Kunde erwirbt auch bei Hinterlegung des Barpfandes kein Eigentum daran.
2)    Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückgabe des Leergutes erhebt Kohler ein Barpfand gemäß den jeweils gültigen Pfandsätzen, das zusammen mit dem Kaufpreis zzgl. gesetzlicher Steuern fällig wird. Die Pfandbeträge gelten in keinem Fall als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art. Kohler ist berechtigt, das Barpfand für zukünftig überlassenes Leergut der allgemeinen Änderung ihres Barpfandes anzupassen.
3)    Der Kunde ist verpflichtet, Leergut unverzüglich Kohler zurückzubringen. Kohler ist nur verpflichtet, Leergut mit den jeweils hierfür vorgesehenen und durch Kohler ausgelieferten Flaschenarten zurückzunehmen. Eine Sortierung von Flaschen nach Etiketten ist nicht erforderlich. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtung zur Rückgabe von mit Pfand gesichertem Leergut nicht, kann Kohler Schadensersatz mindestens in Höhe des Pfandes verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen. Auf zu leistenden Schadensersatz wird das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet.
4)    Bei einer Leergutumstellung wird noch im Umlauf befindliches Altleergut nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten zurückgenommen.
5) Andauernde Leergutmehrrücknahmen über 10% des Bezuges kann mit Zusatzkosten von 0,20 €/Kiste bzw. 0,50 €/Fass berechnet werden.

 
§ 6 Zahlung

1)    Zahlungen sind nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlung durch Scheck oder Banklastschrift gilt die Zahlung erst mit dem Zeitpunkt der Gutschrift als bewirkt. Gebühren und ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für Gebühren, die im Lastschriftverfahren anfallen. Zahlungen durch Wechsel werden nicht akzeptiert.
2)    Andere Zahlungsweisen bedürfen stets der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3)    Beim Lastschriftverfahren SEPA erteilt Kohler mit dem Rechnungsversand die notwendigen Vorabinformationen zu den einzelnen Lastschrifteinzügen. Die Frist bis zur Zahlung beträgt danach 2 Tage. Dabei wird angekündigt:
- der fällige Betrag
- das Fälligkeitsdatum
- die Bankverbindung
- die Gläubiger-ID
- die Mandatsreferenznummer
4)    Zahlungen tilgen grundsätzlich die älteste Schuld, es sei denn, der Kunde hat eine eindeutige schriftliche anders lautende Tilgungsbestimmung getroffen.
5)    Der Kunde kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Hiervon unberührt bleibt das Recht von Kohler, den Kunden nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug zu setzen.
6)    Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch bei vereinbarten Teilzahlungen, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen, Scheckprotesten, Rücklastschriften, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder schleppender Zahlungsweise, so ist Kohler berechtigt, sämtliche offene Forderungen fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen oder Stundungen gewährt worden sind. Darüber hinaus ist Kohler berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern und dem Kunden eine zweiwöchige Frist zu setzen, in welcher dieser Zug-um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Kohler ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn Kohler eine vor Abschluss des Vertrages eingetretene wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erst nach Vertragsschluss bekannt wird.
7)    Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Für ungleichartige Forderungen ist ein Zurückbehaltungsrecht zudem beschränkt auf Forderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis.
8)    Bei Zahlungsverzug hat Kohler das Recht, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 10% jährlich, zu verlangen.

 
§ 7 Abrechnungsbestätigung

Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und Einwendung innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei Kohler zu erheben. Andernfalls gelten diese als genehmigt, sofern Kohler den Kunden zuvor auf Wiederspruchsmöglichkeit hingewiesen hat.

 
§ 8 Datenverarbeitung

Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung und der Speicherung seiner Personen bezogenen Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein. Dies gilt als Benachrichtigung im Sinne des §33 Abs.1 Bundesdatenschutzgesetz. Siehe Datenschutzbestimmungen Stand 01.06.2018.

 
§ 9 Abtretung

Die Übertragung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus der Geschäftsverbindung mit Kohler bedarf vorbehaltlich der Fälle des § 354 a HGB zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Zustimmung seitens Kohler.

 
§ 10 Allgemeine Vermietbedingungen

Die Inventarpreise für die Leihgegenstände gelten ab Lager St. Ingbert , mit einem Zuschlag für die Reinigung und Instandhaltung und gilt ohne gesonderte Vereinbarung jeweils für ein Wochenende (Freitag – Montag). Für den An- und Abtransport werden zusätzlich entfernungsabhängige Transportkosten laut Ausweis der Preisliste berechnet. Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweilig gesetzlichen Mwst. und bei gleichzeitigem exklusiven Getränkebezug. Die Kalkulation der Abgabepreise von Mietgegenständen beruht auf einer unverzüglichen Anlieferung und Übergabe an einen Verantwortlichen.
Für kundenseitige Verzögerungen und verlängerte Standzeiten, bei der Übergabe, zahlt der Kunde pro vollständiger viertel Stunde 10,00 €.
Für von der Hausadresse des Kunden abweichende Lieferadressen wird ein Betrag von 25,00 € pro Fahrt fällig.
Bestellungen für Kühlwagenbestückungen müssen binnen 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn aufgegeben werden. Für Rückgaben von verbliebenem Vollgut aus Kühlwägen wird eine Bearbeitungsgebühr von 3,00 €/Fass und 0,50 €/Kiste  in Rechnung gestellt und dabei nur volle Kisten berücksichtigt.
Angebrochene Ware wird lediglich als Leergut gutgeschrieben.
Vorbestellungen sind verbindlich, Stornierungen sind spätestens 1 Woche vor Mietbeginn vorzunehmen, ansonsten ist der Vermieter berechtigt, den vereinbarten Mietpreis zu berechnen. Wird der Mindestumsatz an Getränken von 300,00 € netto unterschritten, wird eine Logistikpauschale in Höhe von 29,00 € berechnet.
1.    Bereitstellung der Mietgegenstände
    Inventarmietpreise sowie Zuschläge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mwst. und gelten nur bei gleichzeitigem exklusiven Getränkebezug für Biere und alkoholfreien Getränken.
Der Vermieter überlässt dem Mieter verkehrssichere und betriebsbereite Mietgegenstände einschließlich Zubehör zum Gebrauch. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Beanstandungen unverzüglich nach Überlassung dem Vermieter zu melden. Spätere Beanstandungen werden nicht akzeptiert.
Die jeweilige Wasser- und Stromzuleitung ist bauseits zu erbringen.
2.    Benutzung des Mietgegenstandes
a)    Der Mietgegenstand darf nur vom Mieter, mit dessen Zustimmung auch von dessen Arbeitnehmern oder Mitarbeitern oder durch diese beauftragte Personen genutzt werden. Diese vorgenannten Personen sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
b)    Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgsam und entsprechend den Bedienungsvorschriften zu behandeln. Das Benutzen der gemieteten Fahrzeuge  hat nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu erfolgen.
3.    Rückgabe des Mietgegenstandes
a)    Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ende der vereinbarten Mietzeit einschließlich aller überlassenen Schlüssel und Mietgegenstandsdokumente dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.
b)    Die Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt zu den Geschäftszeiten des Vermieters, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
c)    Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, für jeden weiteren angefangenen Kalendertag die vereinbarte Miete als Entschädigung zu verlangen. Die Geltendmachung des weitergehenden Schadensersatzes ist dem Vermieter unbenommen. Darüber hinaus kann der Vermieter den Mietgegenstand jederzeit in Besitz nehmen.
Sollten Leihgegenstände und dessen Zubehör übermäßig stark verschmutzt oder beschädigt zurückgegeben werden, so wird die Reinigung oder die Reparatur von Kohler in Rechnung gestellt. Dies gilt auch bei Verlust der Leihgegenstände oder Teilen davon,  die dann zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt werden.
4.    Mietpreis
a)    Der Mietpreis richtet sich nach der jeweilig geltenden Preisliste des Vermieters für Leihinventar und ist nach Rückgabe der Leihgegenstände und Rechnungsstellung sofort fällig.
b)    Der Vermieter kann vor Überlassung des Mietgegenstandes eine Vorauszahlung bis zur Hälfte des voraussichtlichen Endpreises verlangen.
5.    Unfall, Diebstahl, Brand, Vandalismus ( Anzeigepflicht )
a)    Schäden durch Unfälle, Brand, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus usw. an den Leihgegenständen oder Teilen davon, sind dem Vermieter sofort zu melden. Der Mieter hat unverzüglich die Polizei zu verständigen und dafür Sorge zu tragen, dass derartige Schäden insbesondere polizeilich protokolliert werden.
b)    Im Falle von oben genannten Schäden ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter innerhalb von 2 Kalendertagen nach dem Vorfall auch durch einen schriftlichen Unfallbericht, der in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausgearbeitet ist, zu unterrichten.
6.    Reparatur
a)    Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um die Betriebsfähigkeit oder die Verkehrssicherheit eines Mietgegenstandes zu gewährleisten, dürfen Reparaturaufträge nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erteilt werden, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von 50,00 EUR übersteigen.
b)    Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach den Vorschriften dieser Mietbedingungen selbst haftet.
7.    Haftung des Mieters
a)    Der Mieter hat die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem ( mangelfreien ) Zustand zurückzugeben, indem er sie übernommen hat; dies ist bei Rückgabe von den Vertragsparteien zu bestätigen. Der Mieter haftet während der Dauer des Mietverhältnisses für Schäden an den Mietgegenständen und für Verlust. Besteht eine Haftungsbefreiung nach den Grundsätzen einer Teil- oder Vollkaskoversicherung an den Leihgegenständen, so haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung je Schaden beträgt 1.000,- Euro. Weiterhin haftet der Mieter für etwaige Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und einer Verwaltungspauschale. Die Verwaltungspauschale je Schadensfall beträgt 30,- Euro.
b)    Der Mieter haftet für die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit selbst.
c)    Der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für sämtliche Verkehrs- und Ordnungsvergehen. Der Vermieter wird diesbezüglich von allen Kosten, Bußgeldern, Gebühren etc. freigestellt.
d)    Betriebsschäden ( z. B. durch Rangieren oder Bedienungsfehler ) sowie Bruchschäden ( z. B. durch Verrutschen der Ladung ) sind keine Unfallschäden. Für derartige Schäden haftet der Mieter stets unbeschränkt.
8.    Kündigung
a)    Im Falle einer Beschädigung des Mietgegenstandes während der Mietdauer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.
b)    Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mietgegenstand bei Beginn des Mietverhältnisses nicht betriebsbereit und verkehrssicher ist und der Vermieter nicht unverzüglich ein Ersatzgegenstand zur Verfügung stellt.

§ 11 Schlussbestimmungen
1.    Gemäß § 36 VSBG besteht die Möglichkeit der Online-Streitbeilegung.
2.    Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 36 VSBG Kohler nicht bereit und verpflichtet ist, am Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
3.    Nebenabreden sind nicht getroffen worden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
4.    Erfüllungsort für die Leistungen beider Vertragspartner ist der Sitz der Firma Kohler.

 

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